Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten?
Hier ist zur Fristwahrung regelmäßig Eile geboten.
Rufen Sie mich gleich an und lassen Sie uns klären, wie ich Ihnen
weiterhelfen kann.
Hier ein kleiner Leitfaden zum Umgang mit Abmahnungen wegen Filsharing im Internet:
Auf jeden Fall reagieren!
Einer Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung beim Filesharing im Internet, geht regelmäßig ein gerichtliches Auskunftsverfahren voraus, in dem glaubhaft dargestellt wurde, dass über eine bestimmte IP Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt ein urheberrechtlich geschütztes Werk zum Download angeboten wurde. Ohne dieses Gerichtsverfahren würde der entsprechende Provider keine Auskunft zu den Anschlussinhaberdaten erteilen.
Wenn Sie nach einem solchen Verfahren eine Abmahnung erhalten haben, spricht in der Regel der erste Anschein dafür, dass von Ihrem Internetzugang eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Unabhängig davon, ob Sie das wussten oder nicht!
Aus Sicht des abmahnenden Rechteinhabers, der für gewöhnlich davon ausgeht, dass der Anschlussinhaber auch gleich der Täter der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ist, besteht nun eine Wiederholungsgefahr, die durch die Abgabe einer ernsthaften und strafbewehrten Unterlassungserklärung (UE oder UVE) ausgeräumt werden kann.
Die Rechteinhaber haben in diesen Fällen theoretisch auch die Möglichkeit, die Wiederholungsgefahr durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Anschlussinhaber auszuräumen, wodurch erhebliche Mehrkosten entstehen können. Deshalb unbedingt auf die gesetzten Fristen achten und diese nicht einfach so verstreichen lassen! Auch dann nicht, wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind! Der Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber ist vom Verschulden unabhängig!
Vor dem Hintergrund ist es ratsam, nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung mit der Abgabe UE zu reagieren. Aber…
Nichts vorschnell unterschreiben!
Die abmahnenden Rechtsanwälte fügen ihren Abmahnschreiben für gewöhnlich eine vorgefertigte Erklärung bei und fordern unter sehr knapp bemessenen Fristen deren unterschriebene Rücksendung.
Hier ist besondere Vorsicht geboten! Durch die Abgabe einer UE treffen Sie eine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, die Sie für die nächsten 30 Jahre bindet!
Häufig enthalten die geforderten Erklärungen ein Schuldanerkenntnis, Zahlungsverpflichtungen und weitere nachteilige Formulierungen, die Sie von einem fachkundigen Anwalt prüfen lassen sollten. In der Praxis hat sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bewährt, die beispeilsweise nach dem "Hamburger Brauch" formuliert ist, kein Schuldanerkenntnis enthält und die Wiederholungsgefahr für den Rechteinhaber beendet.
Danach geht es um den Ausgleich behaupteter Schadenersatzansprüche…
Nicht ohne weiteres den geforderten Betrag zahlen!
In der Regel ist der Topf nach der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erst einmal vom Feuer genommen und die Gefahr einer einstweiligen Verfügung ist gebannt. Allerdings werden die Rechteinhaber weiter auf die Zahlung eines Schadenersatzes drängen. Hierbei hat der Rechteinhaber drei Jahre Zeit, um seinen vermeintlichen Anspruch gegebenfalls gerichtlich weiter zu verfolgen. Eine Zeit der Ruhe bedeutet daher nicht unbedingt, dass nun nichts mehr kommt.
Allerdings geht die Bereitschaft der gerichtlichen Geltendmachung der Rechtsverfolgungskosten (Anwalts-, Gerichts-, Provider- und Ermittlungskosten) sowie Schadenersatzforderungen nach Abgabe einer UE gegen null. Durch die Abgabe einer modifizierten UE verringert sich der Streitwert bei einer gerichtlichen Auseinadersetzung (hieraus errechnet sich die Kostennote des Anwalts) auf einen Bruchteil des Streitwertes bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Da die Aufstellung der konkreten Kosten des Einzelfalles in der Regel recht zeitaufwendig ist, wird es aus wirtschaftlichen Gründen regelmäßig uninteressant, die weiteren Kosten gerichtlich geltend zu machen.
Daraus ergibt sich eine gesteigerte Verhandlungsbereitschaft Seitens der Rechteinhaber, für die das Massengeschäft für gewöhnlich bereits ausgesprochen lukrativ erscheint.
Mein Ziel ist es, die Angelegenheiten ohne jegliche Zahlung zu einem außergerichtlichen Ende zu bringen.
Ich war es aber gar nicht…
Nicht selten erhalten Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filsharing, obwohl sie persönlich keinerlei unerlaubte Handlungen im Internet begangen haben. In diesem Fall bewegen wir uns im Rahmen der sog. Störerhaftung, nach der ein Anschlussinhaber zur Übernahme der gegenerischen Anwaltskosten verpflichtet ist, wenn nicht der Nachweis gelingt, dass alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden.
Alles in allem gibt es viele Umstände des Einzelfalles, die Einfluss auf die Verhandlungen haben, so dass die Inanspruchnahme eines fachkundigen Anwaltes regelmäßig ratsam erscheint.
Für weitere Informationen, auch und insbesondere zu den Kosten meiner Inanspruchnahme, stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Rufen Sie mich einfach an unter 040 – 21 99 66 63, mo-fr 08:00 – 18:00
