27.11.2011
Das AG München (Geschäftsnr.: 161 C 20366/10) bekräftigt in einem Rechtsstreit der Savoy Film GmbH die auch sonst gängige Rechtsprechung, dass es sich bei dem illegalen Download einer Filmdatei nicht um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt (§ 97a Abs. 2 UrhG).
