05.12.2011
Das Amtsgericht Celle 15 C 1335/10 hat in einem Gebührenrechtsstreit entschieden, dass der Streitwert unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei einem im Internet öffentlich zugänglich gemachten Lied mit maximal 2.500,00 EUR festzusetzen ist.
