25.11.2011
Ein Musikverlag hatte das Download-Portal Seveload auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dort unbekannte Dritte urheberrechtswidrige Inhalte hochgeladen hatten.
Nun entschied das OLG Hamburg (Urteil vom 29.09.2010 – Az.: 5 U 9/09) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, dass ein solcher Anspruch erst ab Kenntnis der Portalbetreiber bestehe. Denn das Internetportal mache sich die Inhalte nicht zu Eigen und übernimmt nach Ansicht des Gerichts auch keine Verantwortung nach außen.
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