28.11.2011
Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Hamburg vom 03.11.2010 (Az.: 5 W 136/10) reicht das einfache Bestreiten einer Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk nicht aus, um die tatsächliche Vermutung, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde, zu erschüttern.
