06.12.2011
Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen spricht es, wenn für Unterlassungsansprüche wegen desselben Verstoßes sowohl gegen die Firma als auch deren Geschäftsführer ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren vorgegangen wird, so das Landgericht Bochum (Az.:I- 13 O 261/09).
