10.12.2011
Mit Urteil vom 15.10.2010 hat das LG Göttingen (Az.: 3 O 8/10) entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht gefordert werden kann, wenn der Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung abgewandelt und der Unterlassungsgläubiger diese abgewandelte Unterlassungserklärung nicht ausdrücklich angenommen hat.
